Gemeinnützigkeit
Der Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e.V. (VBBD) verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Feuerschutzes und der beruflichen Bildung. Der Verein ist daher berechtigt, sowohl für Mitgliedsbeiträge als auch für Spenden, die ihm zur Verwendung für die Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen ("Spendenbescheinigungen") auszustellen. Mitgliedsbeiträge und Spenden (Zuwendungen) an den Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e.V. (VBBD) können somit von der Steuer abgesetzt werden.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für Mitgliedsbeiträge und Spenden bis 300 Euro (pro Einzelspende) gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ("Spendenbescheinigung)" für das Finanzamt. Anstelle einer offiziellen Spendenquittung genügen der Kontoauszug, der Einzahlungsbeleg oder ein PC-Ausdruck beim Online-Banking. Der Beleg muss den Namen des Spenders, den Betrag und den gemeinnützigen Zweck ausweisen. Hierzu stellt der Verein einen Beleg mit Informationen über die Gemeinnützigkeit und die Verwendung der Mittel bereit:
Formular zur vereinfachten Zuwendungsbestätigung
Bei Spenden über 300 Euro ist eine formelle Zuwendungsbestätigung des Vorstandes erforderlich. In diesem Fall kontaktieren Sie uns bitte direkt.
Hinweis: Beiträge von Fördermitgliedern
Die Mitgliedsbeiträge der Fördermitglieder sind aufgrund von Gegenleistungen sog. unechte Mitgliedsbeiträge und dürfen nicht in Zuwendungsbescheinigungen berücksichtigt werden. Dieses ist so vermerkt im
Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer 17/452/12170 vom 16.10.2009 des Finanzamtes Hamburg-Nord :
"Dem Verein ist es nicht gestattet, für die Mitgliedsbeiträge der kooperativen Mitglieder Zuwendungsbescheinigungen nach dem amtlichen vorgeschriebenen Vordruck auszustellen. Es handelt sich bei den betreffenden Zahlungen nicht um Zuwendungen i.S.d. § 10 b Abs. 1 EStG, sondern um sog. unechte Mitgliedsbeiträge, denn die Zahlungen dieser Mitglieder sind nicht unentgeltlich. Unentgeltlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Zuwendung keine konkrete Gegenleistung der empfangenen Körperschaft gegenübersteht (vgl. auch BStBl II 1988, S. 220). Die kooperativen Mitglieder halten jedoch für Ihre Zahlung konkrete Gegenleistungen bzw. wirtschaftliche Vorteile (Werbung auf der Homepage und Broschüren, sowie Rabatte für Austellungen)."