Satzung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Grundsätze des Vereins
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Vorstand
§ 7 Vorstandssitzung
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Kassenwesen
§ 10 Ausschüsse
§ 10 a Beirat
§ 11 Satzungsänderung
§ 12 Geschäftsjahr
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Inkrafttreten

§ 1 Grundsätze des Vereins

1.1
Der Verein führt den Namen VBBD e.V. "Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland (VBBD)" mit dem Zusatz eingetragener Verein (e. V.). Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Hamburg.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1.2
Zweck des Vereins ist die Ausbildung und fachliche Weiterbildung seiner Mitglieder in allen Brandschutzangelegenheiten. Diese fachliche Aus- und Weiterbildung ist zum Wohle der Mitglieder und allen in deren Betrieben beschäftigten Personen.

Der Verein soll insbesondere:
a) den fachlichen Gedankenaustausch durch geeignete Maßnahmen pflegen und fördern,
b) an allen Aufgaben, die sich aus wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Fragen des betrieblichen Brandschutzes ergeben, bei den berufenen Stellen mitarbeiten,
c) alle zuständigen Stellen über Vorgänge, welche die o. g. Aufgaben berühren, auf Verlangen Vorschläge unterbreiten,
d) Grundlagen für die fachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung erarbeiten,
e) die fachliche und wissenschaftliche Zusammenarbeit mit gleichen Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene pflegen.

1.3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.4
Jede parteipolitische Betätigung ist ausgeschlossen.

1.5
Mittel des Vereins (insbesondere Mitgliedsbeiträge und Spenden) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

1.6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

2.1
Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt, welche über den Postweg oder per Fax zugestellt werden kann.

Rechtsgültig wird die Beitrittserklärung, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand abgelehnt wird. Mit der Aufnahme erkennt das beigetretene Mitglied die Satzung an. Sollte der Beitrittsantrag abgelehnt werden, so bedarf es keiner Begründung.

2.2
Persönliches Mitglied können Einzelpersonen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und darüber hinaus die Funktion eines Brandschutzbeauftragten ausüben, als Brandschutzbeauftragter ausgebildet wurden, selbst Brandschutzbeauftragte ausbilden oder die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen.

2.3
Firmenmitglieder können Personen- oder Kapitalgesellschaften, Körperschaften oder sonstige juristische Personen werden, die Brandschutzbeauftragte beschäftigen, selbst Brandschutzbeauftragte ausbilden oder die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen. Firmenmitglieder benennen gegenüber dem Verein einen oder mehrere Mitarbeiter als Vertreter. Firmenmitglieder werden nur mit einer Stimme durch ihre benannten Mitarbeiter vertreten. Mehrere Mitarbeiter eines Firmenmitgliedes vertreten das Firmenmitglied mit nur einer gemeinsamen Stimme (Sammelmitgliedschaft). Mitgliedsbeiträge werden gestaffelt nach Anzahl der benannten Vertreter erhoben.

Sammelmitglieder besitzen kein eigenes Stimm- bzw. Wahlrecht, sondern vertreten mit nur einer Stimme ihr Unternehmen. Sind zur Abstimmung mehrere Sammelmitglieder eines Unternehmens anwesend, so vertreten diese ebenfalls mit nur einer Stimme ihr Unternehmen. Mitgliedsbeiträge werden gestaffelt nach Anzahl der Sammelmitglieder erhoben.

2.4
Fördermitglieder (kooperative Mitgliedschaft) können alle natürliche Personen- oder Kapitalgesellschaften, Körperschaften oder sonstige juristische Personen werden. Bei Fördermitgliedern entfällt das aktive und passive Stimm- bzw. Wahlrecht.

2.5
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt, sofern sie sich besondere Verdienste um den Verein oder um den in § 1 genannten Zweck erworben haben. Ehrenmitglieder erhalten das aktive und passive Stimm- bzw. Wahlrecht.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt unter Verlust jeglicher Ansprüche gegen den Verein:

3.1
durch Tod.

3.2
durch Kündigung seitens des Mitgliedes.

Eine Kündigung seitens des Mitgliedes kann nur am Ende eines Geschäftsjahres durch einen eingeschriebenen Brief, gerichtet an die Geschäftsstelle, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.

3.3
durch Ausschluss.

Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied aus wichtigem Grunde durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausschließen. Wichtige Gründe können sein:

3.3.1
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es länger als drei Monate nach Absendung einer zweiten schriftlichen Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

3.3.2
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn seine Mitgliedschaft wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins für diesen nicht mehr tragbar erscheint, oder das Mitglied vorsätzlich Beschlüssen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

Der Ausschluss mit Begründung ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. In diesem Fall kann der Betroffene innerhalb von drei Wochen ab Aufgabe des Bescheides zur Post, schriftlich per eingeschriebenen Brief, Berufung einlegen. Eine endgültige Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen dann schriftlich per eingeschriebenen Brief zuzustellen.

3.4
durch Auflösung des Vereins.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

4.1
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

4.2
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

4.3
Beim Eintritt während eines Geschäftsjahres ist der Mitgliedsbeitrag zu je 1/1 im ersten Halbjahr und zu je 1/2 im zweiten Halbjahr des laufenden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird im 1. Quartal des laufenden Jahres fällig.

4.4.
Die Mitglieder, die dem Verein eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt haben, sind verpflichtet, ihm die Änderung der Bankverbindung mitzuteilen.

4.5
Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein die Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

6.1
Die Vorstandsmitglieder müssen persönliche Mitglieder des vbbd e.V. sein.

Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Kassenwart
e) dem Schriftführer

6.2
Der 1. sowie der 2. Vorsitzende werden direkt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl muss mit zwei Drittel Mehrheit erfolgen. Wird die zwei Drittel Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Alle weiteren Vorstandsmitglieder werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Eine wiederholte Kandidatur als Vorstandsmitglied ist zulässig.

6.3
Die zur Wahl anstehenden Mitglieder des Vorstandes sollen den Mitgliedern des vbbd vor der Abstimmung in angemessener Weise bekannt gemacht werden.

6.4
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Dies gilt insbesondere für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Bildung von Ausschüssen.

6.5
Dem Kassenwart obliegt die Erledigung des gesamten Rechnungswesens. Er ist zugleich für die Mitgliederverwaltung zuständig und für den rechtzeitigen Einzug der Mitgliedsbeiträge.

6.6
Der 1. und/oder der 2. Vorsitzende ist auch als Pressesprecher für den Verein zuständig bzw. führt die allgemeine Pressearbeit.

6.7
Der Vorstand entscheidet über alle neuen Anträge auf Mitgliedschaft. Er hat die Anträge frei von Wert auf die Mitgliedsvoraussetzungen zu prüfen. Der Beschluss auf Aufnahme muss mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

6.8
Der Vorstand regelt seine Erledigungen der Verwaltungsgeschäfte über eine Geschäftsstelle. Zur Erledigung von anfallenden Aufgaben kann der Vorstand mit einem Mehrheitsbeschluss Personal einstellen.

6.9
Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

6.10
Die Haftung des Vorstandes gegenüber den Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen.

6.11
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der gesetzliche Vorstand kann durch einen Geschäftsverteilungsplan Aufgaben der Vereinsführung an weitere Vorstandsmitglieder abgeben. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann einem Vorstandsmitglied zweck- und betragsbegrenzte Einzelvertretungsvollmacht durch den gesetzlichen Vorstand erteilt werden.

6.12
Die Gründungsmitglieder wählen den Vorstand, der bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vereins zu führen hat.

6.13
Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

§ 7 Vorstandssitzung

7.1
Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 10 Arbeitstagen. In dringenden Fällen kann der Vorstand ohne Frist formlos einberufen werden. Der Vorstand kann beschließen, dass die Einberufung anders erfolgen kann. Dieser Beschluss muss einstimmig erfolgen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangen.

7.2
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist.

7.3
Die Sitzung ist nicht öffentlich. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

7.4
Der Vorstand kann persönlich in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder per Brief, Telefax oder E-Mail zum Gegenstand der Beschlussfassung ihre Stimme abgeben. Sind in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder der Vorstandschaft nicht in der für die Beschlussfassung erforderlichen Zahl erschienen, so ist unverzüglich eine 2. Sitzung mit denselben Tagesordnungspunkten einzuberufen. In dieser Sitzung können dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder Beschlüsse gefasst werden.

7.5
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Anträge zur nächsten Vorstandssitzung zu stellen. Der Antrag muss schriftlich 15 Arbeitstage vor der Vorstandssitzung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Das Mitglied ist nach der Vorstandssitzung vom Sitzungsleiter über das Ergebnis der Abstimmung bezüglich seines Antrags zu informieren.

7.6
Der Vorstand hat das Recht, bei Behandlung von Spezialfragen aus einzelnen Fachgebieten weitere Personen aus dem Kreis der Mitglieder oder Dritte zu den Vorstandssitzungen hinzuzuziehen. Diese haben nur beratende Funktion und kein Stimmrecht. Außerdem können die Vorsitzenden zur Behandlung solcher Spezialfragen Ausschüsse bilden und diesen entsprechende Vollmachten erteilen.

7.7
Beschlüsse der Vorstandsschaft werden, sofern es die Satzung nicht anders vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei allen Abstimmungen ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mit zu zählen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

7.8
Abstimmungen werden offen durchgeführt. Sie müssen geheim erfolgen, wenn dies von mindestens einem der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

7.9
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Dieser führt das Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Nachfolger muss ein Mitglied des Vereins sein.

7.10
Sollte ein Vorstandsmitglied von einem gestellten Tagesordnungspunkt persönlich betroffen sein, so ist er nicht abstimmungsberechtigt. Er muss aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses während der Dauer dieses Tagesordnungspunktes die Sitzung verlassen.

7.11
Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht vertreten lassen. Stimmübertragung (Stimmhäufung) ist nicht zulässig.

7.12
Über Beratungen und Beschlüsse des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform und über Bekanntmachung auf der VBBD-Internetseite. Die Einladung muss spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, mitgeteilt werden.

8.2
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erforderlich macht. Außerdem hat er eine Versammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder, unter schriftlicher Angabe von Gründen und Zweck der außerordentlichen Versammlung, dies schriftlich fordern.

Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrages einberufen werden.

8.3
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8.4
Anträge der Mitglieder zu Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Arbeitstage vorher in Schriftform beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.

8.5
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) den Jahresbericht,
b) den Kassenbericht des Kassenwartes,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorstandes,
e) den Haushaltsplan,
f) sonstige Anträge von grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten,
g) sie wählt zwei unabhängige Kassenprüfer,
h) legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest,
i) trifft Entscheidungen über Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,
j) sie beschließt Satzungsänderungen,
k) die Auflösung des Vereins.

8.6
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8.7
Bei allen Abstimmungen und Wahlen, soweit die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Mehrheit nur nach Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.

8.8
Abstimmungen werden offen durchgeführt. Sie müssen geheim erfolgen, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

8.9
Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

8.10
Ein Mitglied kann nicht abstimmen, wenn ein Beschluss gefasst wird, der das betreffende Mitglied persönlich berührt. Die Mitglieder des Vorstands sind bei der Neuwahl des Vorstands stimmberechtigt. Dies gilt auch für ihre eigene Person.

8.11
Wird dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung die Entlastung verweigert, so muss die Mitgliederversammlung umgehend eine Neuwahl des Vorstandes durchführen.

8.12
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Sollte der Vorsitzende abwesend sein, so kann die Mitgliederversammlung auch von einem seiner Stellvertreter geleitet werden.

8.13
Die Leitung der Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes muss von einem Mitglied geleitet werden, welches nicht dem Vorstand angehört. Die Mitgliederversammlung bestimmt ein Mitglied durch einfache Wahl.

8.14
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert und vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 9 Kassenwesen

9.1
Der Vorstand legt in der Jahresmitgliederversammlung den Kassenabschluss für das vergangene Geschäftsjahr vor. Weiterhin muss der Vorstand der Jahresmitgliederversammlung einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr vorlegen.

9.2
Die Jahresmitgliederversammlung bestimmt durch Wahl zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Die Kassenprüfer prüfen den Kassenabschluss für das vergangene Geschäftsjahr und berichten der Jahresmitgliederversammlung hierüber. Bei ordnungsgemäßem Befund der Kassenprüfung haben die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes bei der Jahresmitgliederversammlung zu beantragen.

9.3
Der Vorsitzende des Vorstandes hat das Recht, nach Abstimmung des gesamten Vorstandes, die für die Geschäftsführung notwendigen Ausgaben auch vor Genehmigung des Haushaltes zu leisten.

9.4
Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter. Den Mitgliedern des Vorstandes können Aufwandsentschädigungen, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird, genehmigt werden. Die Höhe der Entschädigung für eventuell eingestelltes Personal der Geschäftsstelle bestimmt ebenfalls der Vorstand. Diese Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu verfassen und niederzulegen.

§ 10 Ausschüsse

10.1
Zur Behandlung von Spezialfragen können Ausschüsse gebildet werden. Im übrigen gilt § 7 Absatz 6 der Satzung.

10.2
Die Ausschussmitglieder werden vom Vorstand bestellt und abberufen. Die Vorsitzenden und Stellvertreter der Ausschüsse werden von den Ausschussmitgliedern aus ihrer Mitte in einfacher Mehrheit gewählt.

10.3
Die Ausschüsse haben die Aufgabe Entscheidungsvorschläge zu erarbeiten. Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen der Ausschüsse beratend teilnehmen.

10.4
Die Ausschussmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

10.5
Die Ausschüsse werden von ihrem jeweiligen Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu Sitzungen einberufen. Auf Verlangen des Vorstandes des Vereins müssen die Ausschüsse unverzüglich zusammentreten.

10.6
Die Vorsitzenden der Ausschüsse informieren den Vorstand des Vereins regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Arbeiten. Sie sind verpflichtet, auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht abzugeben.

§ 10 a Beirat

10a.1
Der Beirat berät den Vorstand in für den Verein wichtigen Fragen. Die Beratungsfelder und die Verbindlichkeit der Beratungsentscheidungen werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt. Durch Vorstandsbeschluss können dem Beirat auch Kontrollbefugnisse übertragen werden.

10a.2
Die Mitglieder des Beirats werden durch Vorstandsbeschluss bestellt. Die Art und Weise der Bestellung sowie die Anzahl der Mitglieder des Beirats wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.

10a.3
Die hinsichtlich des Beirats getroffenen Vorstandsbeschlüsse sind durch Vorstandsbeschlüsse wieder abänderbar.

§ 11 Satzungsänderung

11.1
Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.

11.2
Anträge auf Änderung der Satzung sind ausschließlich in schriftlicher Form und mindestens drei Monate vor einer Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Alle vorgesehenen Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins

13.1
Die Auflösung kann nur auf einer für diesen Zweck einzuberufenden Versammlung erfolgen.

13.2
Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder. Der Beschluss muss mit einer zwei Drittel Mehrheit erfolgen.

13.3
Sollte auf der für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch fehlende Mindestbeteiligung die Beschlussfähigkeit fehlen, so kann der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten erneut eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die Beschlussfähigkeit gilt dann § 8 Abs. 3.

13.4
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 52 AO in der Information, Aufklärung und Unterstützung von Brandopfern und brandverletzten Kindern.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 05.05.2014 bei der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Sie tritt im Innenverhältnis sofort und im Außenverhältnis mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.