BGI/GUV-I 5182 Brandschutzhelfer-Ausbildung und Befähigung

17.03.2014
Das Sachgebiet "Betrieblicher Brandschutz" im Fachbereich "Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat mit dem Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e.V. (VBBD) und zusammen mit weiteren Fachverbänden des betrieblichen Brandschutzes eine Informationsschrift zur Ausbildung von Brandschutzhelfern und zur Befähigung der Ausbilder erarbeitet.

Grundlagen:
Der § 10 Abs.2  des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) fordert vom Arbeitgeber/Unternehmer die Benennung von Mitarbeitern, die Aufgaben der Brandbekämpfung im Betrieb übernehmen. Beschäftigten, die der Arbeitgeber für Aufgaben der Brandbekämpfung benannt hat, sind Brandschutzhelfer. Anzahl, Ausrüstung und Ausbildung der Brandschutzhelfer muß in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden betrieblichen Gefahren stehen. Nach § 22 BGV A1/GUV-V A1 "Grundsätze der Prävention" und Punkt 6.2 der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" hat der Arbeitgeber/Unternehmer hierzu eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Hierbei sind grundsätzlich auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. durch Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.
 
Anzahl und Ausbildung der Brandschutzhelfer:
Brandschutzhelfer sollen durch Anwendung betrieblicher Löschgeräte (Feuerlöscher und/oder Wandhydranten) die Brandbekämpfung von Entstehungsbränden übernehmen. Unter Entstehungsbränden versteht man Brände mit so geringer Rauch- und Wärmeentwicklung, dass noch eine gefahrlose Annäherung von Personen bei freier Sicht auf den Brandherd möglich ist. Im Hinblick auf ihre Aufgaben sind die Brandschutzhelfer fachkundig zu unterweisen. Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten. Die BGI/GUV-I 5182 "Brandschutzhelfer-Ausbildung und Befähigung" beschreibt die Anforderungen an Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 und konkretisiert insbesondere die Zielsetzung und Lehrinhalte der Brandschutzhelfer-Ausbildung und die Anforderungen an die betriebinternen oder auch externen Ausbilder.
 
Neben der Ermittlung der notwendigen Anzahl von Brandschutzhelfern empfiehlt die BGI/GUV-I5182 auch den Umfang der fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer an die betriebliche Brandgefährdung anzupassen:
  • Geringe Brandgefährdung: Eine normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit einer Büronutzung. Bei geringer Brandgefährdung ist ein Anteil der Brandschutzhelfer von fünf Prozent der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Für die theoretische Unterweisung zu den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall sind mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorzusehen. Zur fachkundigen Unterweisung gehören auch praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen. Die Zeitdauer für die Praxis nach Abschnitt 2.2 hängt von der Gruppengröße ab. Jeder Teilnehmer sollte ausreichend Übungszeit zur Verfügung gestellt bekommen. Erfahrungsgemäß sind 5 bis 10 Minuten pro Teilnehmer ausreichend.
  • Erhöhte Brandgefährdung: Eine erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden sind, durch betriebliche Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase des Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist, brandgefährliche Arbeiten durchgeführt werden oder brandgefährliche Verfahren angewendet werden oder erhöhte Gefährdungen, z. B. durch Selbstentzündung, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase, vorliegen. In diesen Fällen sind ergänzend zu den grundlegenden Ausbildungsinhalten die besonderen betrieblichen Gegebenheiten, z.B. Tätigkeiten mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen, spezielle Produktionsabläufe, betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen (z.B. Löschanlage, Wandhydrant) und das Löschen von brennbaren Gasen, Stäuben, Metallen oder Fetten, zu berücksichtigen. Bei betriebsspezifischen Besonderheiten ist sowohl für die Theorie als auch für die Praxis daher eine entsprechend längere Ausbildung erforderlich. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z.B. Mitarbeiter, betriebsfremde Personen, Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein.
Zur Ermittlung der Brandgefährdung verweisen sowohl ASR A2.2 als auch die BGI/GUV-I 5182 auf die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ und TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“. Anhand einer Tabelle können Inhalte und Dauer an die sich aus der Gefährdungsbeurteilung (z.B. nach TRGS 800) ergebenden Anforderungen angepasst werden. Damit kann die Anforderung der ASR A2.2 an Brandschutzhelfer praxisgerecht und mit angemessenem Aufwand erfüllt werden.
 
Einweisung in die betrieblichen Gegebenheiten:
Zusätzlich zur fachkundigen Unterweisung muß jeder Brandschutzhelfer auch mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht werden. Daher muß nach Abschluß der Ausbildung zum Brandschutzhelfer eine Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich erfolgen. Werden in der Ausbildung keine betriebsspezifischen Kenntnisse vermittelt, obliegt deren nachträgliche Vermittlung dem Arbeitgeber.

Personen, die die entsprechenden fachlichen und betrieblichen Kenntnisse zur Bekämpfung von Entstehungsbränden bereits erworben haben, z.B. aktive Feuerwehrleute mit erfolgreich abgeschlossener feuerwehrtechnischer Grundausbildung (Truppmann, Truppfrau), können nach Einweisung in jeweiligen betrieblichen Gefährdungen und ihren betrieblichen Zuständigkeitsbereich auch ohne zusätzliche Ausbildung als Brandschutzhelfer bestellt werden.

 
Wiederholung der Ausbildung der Brandschutzhelfer:
Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen z.B. Änderung der Brandschutzordnung, neuen Arbeits- und Produktionsverfahren mit veränderter Brandgefährdung, Umstrukturierungen und Fluktuation der Mitarbeiter oder nach einem Brandereignis im Betrieb ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich.
 
Qualifikation der Ausbilder:
Die Ausbildung der Brandschutzhelfer obliegt als betriebliche Unterweisungspflicht grundsätzlich dem Arbeitgeber. Sofern dieser nicht selbst über die notwendige Fachkenntnis verfügt, kann er Personen mit der Wahrnehmung dieser Unterweisungspflichten beauftragen ("Pflichtenübertragung") oder die Ausbildung an kompetente externe Anbieter, wie z.B. mit Feuerlöschgeräteherstellern, Fachbetrieben oder Feuerwehren, übertragen. Fachkundig ist, wer über eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit verfügt und sich regelmäßig im Bereich des Brandschutzes fortbildet. Hierzu zählen z.B. Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Brandschutz, qualifizierte Brandschutzbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz oder Mitglieder der Feuerwehr mit erfolgreichem Abschluß eines Lehrgangs zum „Gruppenführer“.
 
Fazit:
Mit der BGI/GUV-I 5182 "Brandschutzhelfer-Ausbildung und Befähigung" hat das Sachgebiet „Betrieblicher Brandschutz“ im Fachbereich „Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz“ der DGUV eine praxisgerechte Arbeitshilfe zur Erfüllung der Anforderungen aus der ASR A2.2 veröffentlicht. Unter der fachlichen Beteiligung aller wichtigen Fachverbände im Brandschutz (vfdb, WFVD, VBBD, VdS und GDV) bei der Erarbeitung sowie die Unterstützung durch bvfa und bvbf, konnte eine gemeinsame Leitlinie erstellt werden, mit der viele Fragen zum Thema "Brandschutzhelfer" und zu deren theoretischer sowie praktischer Umsetzung beantwortet werden konnten.
 
Sie finden die BGI/GUV-I 5182 "Brandschutzhelfer-Ausbildung und Befähigung" online als PDF in der DGUV-Publikationsdatenbank unter http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-5182.pdf zum kostenfreien Download.
 
Lars Oliver Laschinsky
1. Vorsitzender
Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e.V. (VBBD)
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